Informationen
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Migrant Support Network und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz e.V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1)
Der
Verein Migrant Support Network setzt sich für den Zweck der
Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gem. § 52 Abs. 2
Nr. 13 AO und zudem dem Zwecke gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO der Hilfe
und der Förderung für Flüchtlinge ein.
(2)
Die Verwirklichung des Zweckes erfolgt durch insbesondere:
- Der Verein thematisiert Diskriminierung jeglicher Art und fordert aktiv die Verteidigung der Menschenrechte überall und jederzeit. Insbesondere auch der Geschlechterdiskriminierung.
- Durch Veranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit trägt der Verein zum kulturellen Austausch und zur Völkerverständigung bei.
- Organisation und Förderung von Kursen, Seminaren und Kongressen
- Erstellung und Förderung eigener Publikationen
- Förderung von Arbeitsansätzen im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“
- Organisation und Förderung von kulturellen Projekten und Veranstaltungen
- Organisation und Förderung von interkulturellen Begegnungen und Partnerschaften, um die gesellschaftliche Distanz zwischen Flüchtlingen, Migrant*innen und deutschen Staatsbürgern ohne Migrationshintergrund zu verringern, sowie die Isolation von Flüchtlingen durchbrechen. Verständnis und Toleranz auf beiden Seiten soll gefördert werden.
- Dokumentationen und Archivarbeit
- Die Mittel zur Verfolgung der Vereinszwecke werden durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden beschafft.
- Der Verein betreibt im Rahmen seiner Möglichkeiten und seiner satzungsmäßigen Zwecke Arbeit mit Jugendlichen und strebt auch Arbeit mit anderen Institutionen in diese Richtung an.
- Der Verein trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten und auch durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, zur Förderung von Kommunikation, Bildung und beruflicher Aus- und Weiterbildung bei.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke benutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein ist gemeinnützig tätig und politisch, sowie weltanschaulich unabhängig.
§3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt und zur Mitarbeit bereit ist, kann ordentliches Mitglied oder Fördermitglied werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
a) schriftliche Austrittserklärung; ist jeweils zum Jahresende möglich
b) mündliche Austrittserklärung; das Ende der Mitgliedschaft kann alternativ mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ausschluss eines Mitgliedes.
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereines. Den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn der jährliche Beitrag mehr als zwei Jahre nicht bezahlt wurde.
c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es unbekannt verzogen ist und ein Kontakt nicht mehr herstellbar ist.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Für die Einladung ist die einfache Schriftform ausreichend, sie kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung bereits angekündigt worden sind.
(6) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Er kann die
Leitung einer anderen Person übertragen.
(7) Gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, das
vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.
(8) Mitgliederbeiträge sind zu leisten; über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei maximal fünf Personen.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4)
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ende ihrer
Amtszeit geschäftsführend bis zur nächsten
Vorstandswahl im
Amt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine Ersatzperson bestimmen.
Diese bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren und trifft Personalentscheidungen.
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(7) Die Abwahl des Vorstands oder eines seiner Mitglieder kann außerhalb der regulären Wahlen durch ein Misstrauensvotum durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bewirkt werden. Es muss unmittelbar eine neue Wahl des Vorstands erfolgen.
§7 Arbeitsgemeinschaften
Der
Vorstand wird bevollmächtigt, die Mitglieder zur Gründung von
Arbeitsgruppen, in denen auch Nicht-Mitglieder tätig werden können,
zu motivieren und sie dabei zu unterstützen, soweit deren Zwecke und
Arbeitsweise mit der Vereinssatzung zu vereinbaren sind.
§8 Kassenprüfer*in
(1) Der Kassenbericht des Vereins muss einmal jährlich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
(2) Die Kasse wird durch eine/n Kassenprüfer*in geprüft, der/die nicht dem Vorstand angehört und einmal jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann vom Vorstand oder von 20 % der Mitglieder des Vereines beantragt werden. Der Verein ist von der Mitgliederversammlung aufzulösen, wenn 3/4 aller anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Afghanischer Frauenverein e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.